Sowohl das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch der Beschwerdeführer begründeten ihre gegensätzlichen Standpunkte betreffend Ersatzmassnahmen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Frage (S. 26/Frage 5), unter welchen Auflagen allenfalls eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erfolgen könne: