gründung bejahte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bzw. konkret die Frage, ob dieser Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hinreichend Rechnung getragen werden kann. 3.3. Am 28. Juli 2023 wurde von D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), […], ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer erstattet (HA.2023.381; act. 20 ff.).