Er bestritt aber das Vorliegen einer rechtserheblichen Kollusionsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht. Weiter machte er geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verkannt habe, dass sich der bestehenden Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung tragen lasse (Beschwerde Rz. 9). -5-