3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht, nicht. Er bestritt aber das Vorliegen einer rechtserheblichen Kollusionsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht.