2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft wegen Ausführungsgefahr auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bei (Untersuchungs-)Haft als prozessualer Zwangsmassnahme zu berücksichtigen ist zudem der auch in verschiedenen Strafprozessbestimmungen gesetzlich verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit. So sind etwa nach Art. 212 Abs. 2 lit.