e) der Beschuldigte hat eine elektronische Fussfessel mit GPS-Überwa- chung zu tragen, wobei das Bewegungsfeld durch die Vollzugsdienste auf den Wohnort oder künftigen Aufenthaltsort (inkl. Umkreis von 100 m), den Arbeitsort ([…] und/oder […]) und die Verkehrswege dazwischen zu beschränken sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 24. August 2023 (Postaufgabe am 25. August 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.