2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2023 ab. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 18. August 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. August 2023 (HA.2023.381) aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 2. Stattdessen seien einstweilen auf drei Monate befristet folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: