2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2023 ein Gesuch um Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Auflage einer vollständigen Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz; Auflage, sich einer fachpsychiatrischen Behandlung samt Psychopharmakotherapie zu unterziehen; Kontaktverbot betreffend B.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies das Haftentlassungsgesuch verbunden mit dem Antrag auf Abweisung am 11. August 2023 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 15. August 2023 an seinem Haftentlassungsgesuch fest.