1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 2. Juli 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 29. September 2023. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 3. Juli 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von auf einen Monat zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zu B.; Auflage einer Betäubungsmittelabstinenz). Subeventualiter sei wegen Kollusionsgefahr für längstens 10 Tage Untersuchungshaft anzuordnen.