3.3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Sistierung generell und insbesondere auf unbestimmte Zeit nicht gerechtfertigt sei, zumal Ehrverletzungsdelikte spätestens nach vier Jahren verjähren würden (vgl. Beschwerde, Rz. 12). Hierzu ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festzuhalten, dass die allfällig ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten am 2. Mai 2022 erfolgten und die Verjährung damit erst im Mai 2026 einträte (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 178 StGB). Im Falle der falschen Anschuldigung träte die Verjährung zudem erst nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit.