2 StGB der Wahrheitsbeweis durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden kann und der Beschuldigten ansonsten allenfalls der Gutglaubensbeweis offenstünde (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 und N. 19 ff. zu Art. 173 StGB). Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, weshalb die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden sollte, ist dies doch grundsätzlich nur dann möglich, wenn die ehrverletzende Person eine Äusserung ohne begründeten Anlass und vorwiegend in Beleidigungsabsicht tätigt (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 173 StGB).