die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Beschuldigte zutreffend ausführen, erscheint eine strafrechtliche Beurteilung dieser Äusserungen gänzlich losgelöst von den zugrundeliegenden Vermögensdelikten nicht angezeigt. Ein Urteil in der Hauptsache würde nicht nur die Beweiswürdigung im sistierten Verfahren erleichtern, sondern hätte auch Auswirkungen auf die Strafbarkeit der Beschuldigten, zumal bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Wahrheitsbeweis durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden kann und der Beschuldigten ansonsten allenfalls der Gutglaubensbeweis offenstünde (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.