Die Beschuldigte hat diese Äusserungen im Rahmen ihrer Befragung im genannten Strafverfahren getätigt, in welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich verschiedener Vermögensdelikte als Mitbeschuldigte und die Beschuldigte ihrerseits als Geschädigte gilt. Ein Zusammenhang zwischen den durch die Beschuldigte beanzeigten Vermögensdelikten und ihren Äusserungen liegt sodann auf der Hand, bezieht sich doch deren Mehrheit auf den expliziten Verdacht der Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin sie bestohlen habe bzw. habe bestehlen wollen ("Räuberpaar", "Diese [Bettwäsche] wurde einfach von ihr geklaut […]", "[…]