3.3. 3.3.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den vorgenannten Äusserungen der Beschuldigten um in sich abgeschlossene Ehrverletzungen handle, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem gegen sie laufenden Strafverfahren […] stünden, kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte hat diese Äusserungen im Rahmen ihrer Befragung im genannten Strafverfahren getätigt, in welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich verschiedener Vermögensdelikte als Mitbeschuldigte und die Beschuldigte ihrerseits als Geschädigte gilt.