3.2.2. Im Nachgang zur Befragung vom 2. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung ein, dies im Zusammenhang mit den nachfolgenden, von der Beschuldigten während der vorgenannten Befragung getätigten Äusserungen: