1 StGB schuldig gemacht habe, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen sei. Die sich in der Strafuntersuchung stellenden Tat- und Rechtsfragen könnten erst beantwortet werden, wenn ein -7- Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Beweisführung würde dadurch erheblich vereinfacht, wenn nicht überhaupt erst möglich. Der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren sei entgegen der Beschwerdeführerin ohne weiteres gegeben, weshalb die Abtretung des vorliegenden Verfahrens an die gleiche Untersuchungsbehörde nicht zu beanstanden und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei.