2.4. Die Beschuldigte hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie sich durch die fraglichen Aussagen nicht strafbar gemacht habe. Selbst wenn man jedoch einzelne ihrer Äusserungen als üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifizieren wolle, stehe ihr selbstverständlich der Wahrheitsbeweis bzw. der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB offen. Jedenfalls obliege dieser Entscheid dem Sachrichter. Ausserdem könne erst darüber entschieden werden, ob die Beschuldigte sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen sei.