Folglich müsse vorliegend zumindest in Bezug auf die im Raum stehenden Vermögensdelikte der Ausgang des Verfahrens […] abgewartet werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei über weitere mögliche Delikte, welche im Zusammenhang mit den Äusserungen der Beschuldigten stünden, ebenfalls nach Abschluss des Verfahrens […] zu befinden. Die Verjährung trete sodann erst im Mai 2026 ein, weshalb das Beschleunigungsgebot einer Sistierung im konkreten Fall nicht entgegenstehe.