2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin stehe im hängigen Strafverfahren zusammen mit ihrem Ehemann bzw. dem Sohn der Beschuldigten im Verdacht, verschiedene Vermögensdelikte zum Nachteil der Beschuldigten begangen zu haben. Entgegen ihrer Auffassung sei der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Folglich müsse vorliegend zumindest in Bezug auf die im Raum stehenden Vermögensdelikte der Ausgang des Verfahrens […] abgewartet werden.