Hinzu komme, dass unter dem Blickwinkel der Verjährung von Ehrverletzungsdelikten eine Sistierung generell und vor allem auf unbestimmte Dauer nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die von der Beschwerdeführerin beanzeigte falsche Anschuldigung beziehe sich auf zwei konkrete Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Sohn der Beschuldigten seien, weshalb eine diesbezügliche Abhängigkeit nicht auszumachen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren aufgrund eines angeblichen sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwiesen worden sei.