um generelle ehrenrührige Unterstellungen, welche einzig darauf abzielen würden, die Beschwerdeführerin als Person herabzusetzen und welche von vornherein keinem Wahrheitsbeweis zugänglich seien. Abgesehen davon sei die Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gar nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Hinzu komme, dass unter dem Blickwinkel der Verjährung von Ehrverletzungsdelikten eine Sistierung generell und vor allem auf unbestimmte Dauer nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde, Rz.