Die Anschuldigungen der Beschuldigten könnten sich zudem unter Umständen als Tatsachen herausstellen, wodurch eine Tatbestandsmässigkeit im zu sistierenden Verfahren entfiele. Es rechtfertige sich deshalb, den Ausgang des Strafverfahrens […] abzuwarten und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte unbefristet zu sistieren. 2.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass es sich bei den angezeigten Delikten um Ehrverletzungen handle, welche in sich abgeschlossen und nicht ansatzweise von irgendeinem anderen Strafverfahren abhängig seien. Bei den Aussagen der Beschuldigten handle es sich -6-