2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung im Wesentlichen aus, dass bei ihr ein komplexeres Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten hängig sei […]. Dieses Verfahren habe Einfluss auf das zu sistierende Verfahren, zumal bei gewissen Ehrverletzungsdelikten der Wahrheitsbeweis angetreten werden könne. Die Anschuldigungen der Beschuldigten könnten sich zudem unter Umständen als Tatsachen herausstellen, wodurch eine Tatbestandsmässigkeit im zu sistierenden Verfahren entfiele.