Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interessenskonflikt hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin und der Verteidigung von C._____ – sollte ein solcher denn überhaupt vorliegen – keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte, ist in dessen Rahmen doch lediglich die Rechtmässigkeit der Verfahrenssistierung und nicht der Schuldpunkt an sich zu prüfen. Wie es sich mit einem möglichen Interessenskonflikt im Rahmen der beiden vorgenannten Strafverfahren verhält, ist nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern von der Staatsanwaltschaft Zofingen-