Es ist zutreffend, dass jenes Strafverfahren insofern in Zusammenhang mit dem sistierten Strafverfahren […] steht, als dass die allenfalls ehrverletzenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin anlässlich einer Einvernahme zu jener Sache erfolgten. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interessenskonflikt hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin und der Verteidigung von C._____ – sollte ein solcher denn überhaupt vorliegen – keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte, ist in dessen Rahmen doch lediglich die Rechtmässigkeit der Verfahrenssistierung und nicht der Schuldpunkt an sich zu prüfen.