1.3.2. Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entsprechender Einwilligung verboten (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4). 1.3.3. Zwar ist es der Beschuldigten unbenommen, auf einen vermeintlichen Interessenskonflikt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist -5-