Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.243 (STA.2023.3437) Art. 389 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger, […] Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 13. Juli 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____ und A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Be- trug, Veruntreuung, Drohung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch […]. B._____ (fortan: Beschuldigte) wurde durch die Kantonspolizei Aargau am 2. Mai 2022 zu diesen Vorwürfen befragt. 1.2. Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Zusammenhang mit dieser Befra- gung Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nach- rede sowie falscher Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte […] und stellte am 19. Januar 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Antrag auf Zuweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 1.3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren gegen die Beschuldigte der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu, von der es unter der Verfah- rensnummer […] geführt wird. 2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm das Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Juli 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 8. August 2023 zugestellte Sistierungsverfü- gung vom 13. Juli 2023 und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin in der Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzungsdelikte sowie falscher Anschuldigung […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die nötigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. -3- 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu- lasten des Staates." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter mit ihr am 24. Au- gust 2023 zugestellter Verfügung vom 22. August 2023 einverlangte Si- cherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 4. September 2023. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. 3.4. Mit Eingabe vom 15. September 2023 stellte die Beschuldigte die folgen- den Anträge: " 1. Es sei vom Vertretungsverhältnis des Unterzeichnenden Kenntnis zu neh- men und es seien ihm die Untersuchungsakten zuzustellen. 2. Es sei die mit Verfügung vom 5. September 2023 angesetzte Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort abzunehmen. 3. Es sei zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Schaub als Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin zugelassen werden kann oder ob ein kon- kretes Risiko eines Interessenkonfliktes besteht. 4. Es sei die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort nach Genesung des Unterzeichnenden neu anzusetzen." 3.5. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erstattete die Beschuldigte Be- schwerdeantwort und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es wird am Antrag 3. der Eingabe vom 15. September 2023 festgehalten, 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 2023 betreffend Aufhebung der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 […] abzuweisen, 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin." -4- 3.6. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. 3.7. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 hielt die Beschuldigte an den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist geschädigte Person hinsichtlich der von ihr be- anzeigten Straftaten (Art. 115 Abs. 1 StPO) und hat sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist durch die angefochtene Sistie- rungsverfügung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 1.3. 1.3.1. Die Beschuldigte beantragt zunächst, dass die Zulassung des Rechtsver- treters der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass dieser im von ihr angeregten, laufenden Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und C._____ […] den Letzteren vertrete und damit wohl ein konkreter Inte- ressenskonflikt vorliege. 1.3.2. Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entspre- chender Einwilligung verboten (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4). 1.3.3. Zwar ist es der Beschuldigten unbenommen, auf einen vermeintlichen In- teressenskonflikt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hinzuwei- sen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist -5- hingegen fraglich (vgl. hierzu etwa RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der betroffene Rechts- beistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – dahingestellt bleiben. 1.3.4. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verteidigt im Strafverfahren […], in welchem die Beschwerdeführerin als Mitbeschuldigte gilt, deren Ehemann bzw. den ebenfalls Mitbeschuldigten C._____. Es ist zutreffend, dass jenes Strafverfahren insofern in Zusammenhang mit dem sistierten Strafverfah- ren […] steht, als dass die allenfalls ehrverletzenden Äusserungen gegen- über der Beschwerdeführerin anlässlich einer Einvernahme zu jener Sache erfolgten. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interessenskonflikt hinsicht- lich der Vertretung der Beschwerdeführerin und der Verteidigung von C._____ – sollte ein solcher denn überhaupt vorliegen – keinerlei Auswir- kungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte, ist in dessen Rah- men doch lediglich die Rechtmässigkeit der Verfahrenssistierung und nicht der Schuldpunkt an sich zu prüfen. Wie es sich mit einem möglichen Inte- ressenskonflikt im Rahmen der beiden vorgenannten Strafverfahren ver- hält, ist nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau, sondern von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als in jenen Verfahren zuständige Strafbehörde zu beurteilen (vgl. E. 1.3.3 hiervor). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Zu- lassung des Vertreters der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts entgegen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung im Wesentlichen aus, dass bei ihr ein komplexeres Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten hängig sei […]. Dieses Verfahren habe Einfluss auf das zu sistierende Verfahren, zu- mal bei gewissen Ehrverletzungsdelikten der Wahrheitsbeweis angetreten werden könne. Die Anschuldigungen der Beschuldigten könnten sich zu- dem unter Umständen als Tatsachen herausstellen, wodurch eine Tatbe- standsmässigkeit im zu sistierenden Verfahren entfiele. Es rechtfertige sich deshalb, den Ausgang des Strafverfahrens […] abzuwarten und das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte unbefristet zu sistieren. 2.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass es sich bei den angezeigten Delikten um Ehrverletzungen handle, welche in sich abgeschlossen und nicht ansatzweise von irgendeinem anderen Strafver- fahren abhängig seien. Bei den Aussagen der Beschuldigten handle es sich -6- um generelle ehrenrührige Unterstellungen, welche einzig darauf abzielen würden, die Beschwerdeführerin als Person herabzusetzen und welche von vornherein keinem Wahrheitsbeweis zugänglich seien. Abgesehen davon sei die Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gar nicht zum Entlas- tungsbeweis zuzulassen. Hinzu komme, dass unter dem Blickwinkel der Verjährung von Ehrverletzungsdelikten eine Sistierung generell und vor al- lem auf unbestimmte Dauer nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die von der Beschwerdeführerin beanzeigte falsche Anschuldigung be- ziehe sich auf zwei konkrete Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Straf- verfahrens gegen den Sohn der Beschuldigten seien, weshalb eine dies- bezügliche Abhängigkeit nicht auszumachen sei. Im Übrigen sei nicht nach- vollziehbar, weshalb das Verfahren aufgrund eines angeblichen sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwiesen worden sei. Mit der Überweisung sei das Beschleunigungsgebot erst recht missachtet worden, da völlig unklar sei, wann jenes Strafverfahren abgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, Rz. 13 und 15 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin stehe im hängigen Strafverfahren zusammen mit ihrem Ehemann bzw. dem Sohn der Beschuldigten im Verdacht, ver- schiedene Vermögensdelikte zum Nachteil der Beschuldigten begangen zu haben. Entgegen ihrer Auffassung sei der Wahrheitsbeweis für die Behaup- tung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Folglich müsse vor- liegend zumindest in Bezug auf die im Raum stehenden Vermögensdelikte der Ausgang des Verfahrens […] abgewartet werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei über weitere mögliche Delikte, welche im Zusam- menhang mit den Äusserungen der Beschuldigten stünden, ebenfalls nach Abschluss des Verfahrens […] zu befinden. Die Verjährung trete sodann erst im Mai 2026 ein, weshalb das Beschleunigungsgebot einer Sistierung im konkreten Fall nicht entgegenstehe. 2.4. Die Beschuldigte hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie sich durch die fraglichen Aussagen nicht strafbar gemacht habe. Selbst wenn man je- doch einzelne ihrer Äusserungen als üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifizieren wolle, stehe ihr selbstverständlich der Wahrheitsbeweis bzw. der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB offen. Jedenfalls obliege dieser Entscheid dem Sachrichter. Ausserdem könne erst darüber entschieden werden, ob die Beschuldigte sich einer falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen sei. Die sich in der Strafuntersuchung stel- lenden Tat- und Rechtsfragen könnten erst beantwortet werden, wenn ein -7- Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Beweisführung würde dadurch er- heblich vereinfacht, wenn nicht überhaupt erst möglich. Der Sachzusam- menhang zwischen den beiden Verfahren sei entgegen der Beschwerde- führerin ohne weiteres gegeben, weshalb die Abtretung des vorliegenden Verfahrens an die gleiche Untersuchungsbehörde nicht zu beanstanden und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei. 3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfah- ren (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der For- mulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staats- anwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafver- fahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswür- digung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zu- rückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____, den Sohn der Beschuldigten bzw. den Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Strafver- fahren […] u.a. wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, Drohung, Nö- tigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch. Die Beschwerdeführerin gilt in diesem Strafverfahren zumindest hinsichtlich der Vermögensdelikte als mitbeschuldigt. So steht unter anderem der Vorwurf im Raum, der Sohn der Beschuldigten habe mit Kenntnis der Beschwerdeführerin über die ihr ge- hörende Firma "G._____ AG" mit von der Beschuldigten veruntreuten Gel- dern eine Immobilie erworben und ohne Vollmacht Zahlungen für Renova- tionsarbeiten an besagter Immobilie von Konten der Beschuldigten veran- lasst. Die Beschwerdeführerin wird zudem verdächtigt, Bettwäsche im Wert von EUR 2'000.00 aus dieser Immobilie entwendet zu haben. Die Beschul- digte wurde zu diesen Vorwürfen unter anderem am 2. Mai 2022 im Beisein der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau befragt. -8- 3.2.2. Im Nachgang zur Befragung vom 2. Mai 2022 reichte die Beschwerdefüh- rerin am 2. August 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehr- facher übler Nachrede und falscher Anschuldigung ein, dies im Zusammen- hang mit den nachfolgenden, von der Beschuldigten während der vorge- nannten Befragung getätigten Äusserungen: - "Seine Frau (Beschwerdeführerin) ist wohl noch Habenichtser." (Frage 110) - "Und diese Zugereiste hat schon gar nichts zu sagen." (Frage 121) - "Ich gebe doch nicht einfach eine Million, dann noch einer Frau, die die nächsten vier Jahre alleine ist und danach auf und davon ist mit dem Geld, ne." (Frage 122) - "Ach hören Sie doch auf, die (Beschwerdeführerin und Sohn) klauen doch wie die Raben." (Frage 145) - "Ich muss dazu aber sagen, dass ich für etwa EUR 2'000.00 Bettwä- sche gekauft habe. Ich habe diese meiner Schwiegertochter gezeigt und diese war dann weg. Diese wurde einfach von ihr (Beschwerdefüh- rerin) geklaut, auf brasilianische Art." (Frage 161) - "Als meine Schwiegertochter (Beschwerdeführerin) ihm die Gummi- strümpfe angezogen hat." (Antwort auf Frage 254, wann die Uhr des Ehemanns der Beschuldigten weggekommen sei) Im Protokoll liess die Beschwerdeführerin zudem vermerken, dass die Be- schuldigte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann während der Be- fragung unter anderem als "Zigeuner" und "Räuberpaar" betitelt habe (Frage 306). 3.3. 3.3.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den vor- genannten Äusserungen der Beschuldigten um in sich abgeschlossene Ehrverletzungen handle, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem ge- gen sie laufenden Strafverfahren […] stünden, kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte hat diese Äusserungen im Rahmen ihrer Befragung im genannten Strafverfahren getätigt, in welchem die Beschwerdeführerin hin- sichtlich verschiedener Vermögensdelikte als Mitbeschuldigte und die Be- schuldigte ihrerseits als Geschädigte gilt. Ein Zusammenhang zwischen den durch die Beschuldigte beanzeigten Vermögensdelikten und ihren Äusserungen liegt sodann auf der Hand, bezieht sich doch deren Mehrheit auf den expliziten Verdacht der Beschuldigten, dass die Beschwerdeführe- rin sie bestohlen habe bzw. habe bestehlen wollen ("Räuberpaar", "Diese [Bettwäsche] wurde einfach von ihr geklaut […]", "[…] die klauen doch wie die Raben.", "Ich gebe doch nicht eine Million, dann noch einer Frau, die […] danach auf und davon ist mit dem Geld, ne."; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie -9- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Beschuldigte zutreffend aus- führen, erscheint eine strafrechtliche Beurteilung dieser Äusserungen gänzlich losgelöst von den zugrundeliegenden Vermögensdelikten nicht angezeigt. Ein Urteil in der Hauptsache würde nicht nur die Beweiswürdi- gung im sistierten Verfahren erleichtern, sondern hätte auch Auswirkungen auf die Strafbarkeit der Beschuldigten, zumal bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Wahrheitsbeweis durch eine entspre- chende Verurteilung erbracht werden kann und der Beschuldigten ansons- ten allenfalls der Gutglaubensbeweis offenstünde (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 und N. 19 ff. zu Art. 173 StGB). Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, weshalb die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden sollte, ist dies doch grundsätzlich nur dann möglich, wenn die ehrverletzende Person eine Äusserung ohne begründeten Anlass und vorwiegend in Beleidigungs- absicht tätigt (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 173 StGB). Eine vorwie- gende Beleidigungsabsicht der Beschuldigten ist – ohne dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen – zumindest nicht offensichtlich. 3.3.2. Was die Äusserungen der Beschuldigten betrifft, welche sich nicht direkt auf die von ihr beanzeigten Vermögensdelikte beziehen ("Zigeuner", "Ha- benichtse") bzw. nicht Teil des laufenden Strafverfahrens gegen die Be- schwerdeführerin sind und deshalb eine falsche Anschuldigung darstellen könnten ("[Die Uhr ist weggekommen] als meine Schwiegertochter ihm die Gummistrümpfe angezogen hat."), ist anzumerken, dass sich eine straf- rechtliche Beurteilung zusammen mit den bereits dargelegten Äusserun- gen aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt. Wie sogleich zu zei- gen sein wird, steht dem Verzicht auf eine gesonderte Beurteilung auch das im Zusammenhang mit Sistierungen zu beachtende Beschleunigungsgebot nicht entgegen (vgl. E. 3.3.3 hiernach). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Sistierung generell und insbe- sondere auf unbestimmte Zeit nicht gerechtfertigt sei, zumal Ehrverlet- zungsdelikte spätestens nach vier Jahren verjähren würden (vgl. Be- schwerde, Rz. 12). Hierzu ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festzuhalten, dass die allfällig ehrverletzenden Äusserungen der Beschul- digten am 2. Mai 2022 erfolgten und die Verjährung damit erst im Mai 2026 einträte (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 178 StGB). Im Falle der falschen Anschuldigung träte die Verjährung zudem erst nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Eine Verjährung der von der Be- schwerdeführerin beanzeigten Delikte ist damit nicht zu befürchten. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Beschleunigungsgebot verletzt ha- ben soll, vielmehr erscheint die Überweisung doch mit Blick auf das dort - 10 - bereits hängige Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Beschwer- deführerin aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade sinnvoll und da- her angezeigt. 3.4. Zusammengefasst ist die Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede und falscher Anschuldigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens […] nicht zu bean- standen. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juli 2023 im Verfahren […] ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während die Be- schuldigte und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vollumfänglich obsie- gen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu verlegen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 109.00, zusammen Fr. 1'109, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr ge- leisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 109.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 11 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch