2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 64.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 532.00, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. - 20 - 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'098.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)