Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (18- seitigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'980.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 59.40, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 2'039.40, ausmachend Fr. 157.00. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'098.20 (50 % von Fr. 2'196.40) zu bezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1.