Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt, steht ihr kein Anspruch auf Entschädigung zu. Im Übrigen hängt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen.