Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses). Die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte) ist auf die Staatskasse zu nehmen.