6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 StGB) zwecks Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 7.