Beilage 6 zur Beschwerdeantwort) und die C._____ (Beilage 4 zur Strafanzeige) doch lediglich, dass die Pflegehelfer ihre Kompetenzen überschreiten würden – was von der Beschwerdeführerin im Übrigen bestritten wird (E. 2.2 hiervor) und somit schon deshalb kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. Damit ist der objektive Tatbestand der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB offensichtlich nicht erfüllt, womit die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Verletzung der Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 162 StGB) korrekt ist. - 18 -