Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrem Vorwurf Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin offengelegt haben soll. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 16) handelt es sich bei den geschilderten Abläufen nicht um betriebs- oder geschäftsrelevante Tatsachen bzw. Geheimnisse, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich der Beschwerdeführerin betreffen, behauptete die Beschuldigte in ihren Mitteilungen an den D._____ (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 6 zur Beschwerdeantwort) und die C.