Die Geheimhaltungspflicht kann sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Für Arbeitnehmende ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 und N. 21 zu Art. 162 StGB).