Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten. Fabrikationsgeheimnisse betreffen primär technische Belange, wie z.B. Maschinenbeschreibungen, Rezepturen oder die Ergebnisse von Herstellungsverfahren.