Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte (Art. 162 StGB). Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die für das Betriebsergebnis relevant sind, d.h. die zumindest einen wirtschaftlichen Wert haben. Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten.