Somit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte im Rahmen einer Untersuchung und durch weitere Beweisabnahmen den Nachweis dafür, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprochen haben, erbringen könnte. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Beschuldigten der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB mit Sicherheit gelingen würde, weshalb gestützt darauf ebenfalls keine Nichtanhandnahme ergehen kann. Zusammenfassend kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, - 17 -