Die Beschuldigte bringt diesbezüglich einzig vor, an der personellen Zusammensetzung habe sich nichts verändert (Beilage 4 zur Strafanzeige) und es sei nicht vorstellbar, dass sich die Situation hinsichtlich der Kompetenzüberschreitungen seit ihrer Entlassung verbessert haben könne (Beschwerdeantwort, Rz. 24). Dies dürfte für die Erbringung des Gutglaubensbeweises nicht ausreichen.