In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte darum bemühte, sich zu vergewissern, ob die angeblichen Missstände noch bestanden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 2.a) erkundigte sie sich auch nicht beim D._____, ob sie mit ihren Verdächtigungen richtig liege. Die Beschuldigte bringt diesbezüglich einzig vor, an der personellen Zusammensetzung habe sich nichts verändert (Beilage 4 zur Strafanzeige) und es sei nicht vorstellbar, dass sich die Situation hinsichtlich der Kompetenzüberschreitungen seit ihrer Entlassung verbessert haben könne (Beschwerdeantwort, Rz. 24).