4.4.3.2. Weiter ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass die Beschuldigte, als sie sich im Februar 2023 bei der C._____ nach dem weiteren Vorgehen erkundigte (Beilage 4 zur Strafanzeige), gutgläubig davon ausgehen durfte, dass ihre Vorwürfe (noch) der Wahrheit entsprachen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte seit mehreren Monaten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte darum bemühte, sich zu vergewissern, ob die angeblichen Missstände noch bestanden.