4.4.3.1. Aufgrund der Akten ist allerdings nicht erstellt, dass sämtliche wesentlichen Elemente des Vorwurfs der Beschuldigten wahr sind. Die Beschuldigte behauptet, ihre Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen bzw. dass sie zumindest in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie wahr seien (Beschwerdeantwort, Rz. 39). Aus den Auszügen des WhatsApp- Chats (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 10 zur Beschwerdeantwort) ergibt sich indes einzig, dass die Namen der Patienten kommuniziert wurden.