Ausserdem betont die Beschuldigte darin, dass es ihr um den Schutz der Patienten gehe. Ähnliches ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023, Ziff. 41, 43). Beim aktuellen Stand der Ermittlungen erscheint es deshalb durchaus möglich, dass die Beschuldigte gestützt auf Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Entlastungsbeweis zugelassen würde. - 16 -