Die Aufklärung über sowie die Behebung der von der Beschuldigten geschilderten Missstände stehen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und im Interesse der Patienten. Aus den Akten geht ferner zumindest glaubhaft hervor, dass die Beschuldigte nicht mit einer Beleidigungsabsicht handelte, da die Mitteilungen an die Beschwerdeführerin (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2023; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) und an die C._____ (Beilage 4 zur Strafanzeige) in einem sachlichen Ton verfasst sind. Ausserdem betont die Beschuldigte darin, dass es ihr um den Schutz der Patienten gehe.