19 GesBG). Fraglich ist auch, ob die Beschuldigte überhaupt einen begründeten Anlass zur Meldung hatte, ist doch aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, dass der Vorwurf der Beschuldigten der Wahrheit entspricht (E. 4.4.3 nachfolgend). Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB scheint damit zumindest derzeit nicht offensichtlich gegeben, sodass sich die Nichtanhandnahme auch gestützt darauf nicht rechtfertigen lässt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen und ihr dieser offensichtlich gelingen würde (Art. 173 Ziff. 3 und 2 StGB).