Daraus lässt sich allenfalls eine Meldepflicht oder ein Melderecht der Beschuldigten hinsichtlich der angeblichen Überschreitung der Kompetenzen durch die Pflegehelfer herleiten. Es ist jedoch fraglich, ob die Beschuldigte eine entsprechende Meldung beim D._____ oder der C._____ zu erstatten gehabt hätte, oder ob eine solche Meldung nicht vielmehr im Rahmen einer förmlichen Aufsichtsanzeige gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen gehabt hätte (vgl. Art. 19 GesBG).