Der […] und das […] sind jedoch keine Gesetze und vermögen daher keine rechtfertigenden Berufspflichten i.S.v. Art. 14 StGB zu begründen. Auch eine ethische Verpflichtung vermag keinen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB darzustellen (E. 4.1.5 hiervor). Nach Art. 16 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) sind Personen, die - 15 -