Die Beschuldigte beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 10 ff.) sinngemäss auch auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB, wenn sie auf ihre ethischen Verpflichtungen gemäss dem […] sowie auf […] hinweist und vorbringt, dass sie sich als "Fürsprecherin der Patientinnen" verpflichtet gefühlt habe, sich für den Schutz und das Recht der Patienten einzusetzen und mit ihrem Anliegen im Sinne der ethischen Pflege gehört zu werden.