führerin im Vordergrund ihrer Bedenken gestanden habe (angefochtene Verfügung, Ziff. 2). Auch die Beschuldigte macht sinngemäss den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen geltend (Beschwerdeantwort, Rz. 53 ff.; E. 2.4 hiervor). Da dieser Rechtfertigungsgrund nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ehrverletzungsdelikten allerdings nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1.5 hiervor), braucht er an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. Insofern kann offenbleiben, ob die Beschuldigte "kaskadenmässig" vorging.