Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich zur Begründung der Nichtanhandnahme sinngemäss auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie ausführt, die Beschuldigte habe die ihrer Meinung nach nicht vorschriftsgemässen Zustände und Abläufe kaskadenmässig zuerst organisationsintern gegenüber ihrer Vorgesetzten geäussert und sei immer erst dann an die nächste An- lauf- bzw. Aufsichtsstelle gelangt, als ihre Bedenken kein Gehör gefunden hätten (kaskadenmässiges Verhalten), wobei stets der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung der Beschwerde-